Bis auf den letzten Satz, der meine persönliche Meinung widerspiegelt, ist meine Antwort sachdienlich und am aktuellen Recht orientiert. Persönliche Erfahrungen können durchaus eine rechtlich unbeständige Lösung enthalten. Auch rechtlich unbeständige Lösungen können jahrelang unentdeckt und ungeahndet bleiben. Dies macht sie dadurch aber nicht sicher oder erhebt sie zum Vorbild.
Um es zu konkretisieren:
1.) Ignoriere irgendwelche Heftchen und Kärtchen.
2.) Erkundige Dich (z.B. über den aaSoP/aaSmT Deines Vertrauens oder direkt beim KBA) für welche Fahrzeuge und Motorisierungen das auf dem Schalldämpfer angebrachte EG-Genehmigungszeichen (Genehmigungsnummer) gültig ist.
3.) Ist diese Nummer für Dein Fahrzeug/Deine Motorisierung gültig, dann ist alles in bester Ordnung und Du brauchst nichts weiter zu tun.
4.) Ist die EG-Genehmigung nicht für Dein Fahrzeug gültig, dann wäre eine Eintragung nur auf Grundlage eines umfassenden Gutachtens gültig. Eine einfache Anbauabnahme/Eintragung nach §19.3 StVZO wäre nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt würde.
Anmerkung:
Ich weiß auch, dass Punkt 1.) gerne vom Schnittlauch am Straßenrand abgefragt wird und das Fehlen eines solchen gedruckten Nachweises zu Diskussionen führen kann. Oft mit der Begründung, woher der Beamte denn wissen solle, ob das grundsätzlich genehmigte Teil denn auch zum Fahrzeug passe/gehöre. Ich verstehe diesen Einwand, denn ein Stück bedrucktes Papier bereitet der kontrollierenden Person die geringste Mühe. Aber die rechtliche Lage ist eindeutig: die Kennzeichnung des Fahrzeugteils mit einem EG- oder UN/ECE-Genehmigungszeichen einschließlich zugehöriger Genehmigungsnummer und ggf. Verwendungszweck (für welche Funktion das Fahrzeugteil genehmigt wurde) ist das aussagekräftige Dokument. Ein Papierdokument ist nicht erforderlich. Auch zu anderen Fahrzeugteilen mit EG- oder UN/ECE-Genehmigung werden keine Papiere ausgestellt. Die Bringschuld des Fahrzeughalters/-führers ist mit dem Genehmigungszeichen erfüllt. Ab jetzt steht es der Polizei frei einen Nachweis für die Unrechtmäßigkeit zu erbringen. Eine pure Vermutung reicht nicht aus. Beim Schalldämpfer wird hierzu oft die Lautstärke des Standgeräuschs gemessen und mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren verglichen. In Zeiten des mobilen Internets könnte ein Polizist aber auch die entsprechende Datenbank des KBA abfragen. Stellt sich heraus, dass das Genehmigungszeichen nicht für das geführte Fahrzeug gültig ist, dann kommt es zur Beweislastumkehr und der Fahrzeughalter/-führer muss nachweisen, dass dieses Teil vorschriftsmäßig ist. Der Nachweis muss bereits erbracht sein, bevor das Fahrzeug im Bereich der StVO geführt wird. Eine einfache Anbauabnahme erfüllt diesen Nachweis jedoch nicht, da hierbei keine zur Erlangung der Betriebserlaubnis vorgeschriebene physikalische Prüfung der Funktion (Geräuschmessung in der Vorbeifahrprüfung sowie Schadstoffemissionsprüfung) stattgefunden hat.
Diese Ausführungen magst Du zwar als trivial einstufen, aber eigentlich sollen sie Dir und anderen helfen rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen.