Fabiosstreetbob114 :
In der Betriebserlaubnis der Zubehörabgasanlage muss drin stehen, für welche Betriebserlaubnisnummern (Fahrzeuge) diese Betriebserlaubnis gültig ist. Modellbezeichnungen können über Generationen hinweg stabil bleiben, während sich unabhängig davon die Betriebserlaubnis aufgrund einschneidender Modellpflegemaßnahmen oder aufgrund gesetzlicher Anforderungen zwischendurch ändern kann. Andersherum können mehrere Modelle mit unterschiedlichen Bezeichnungen in der selben Betriebserlaubnis erfasst sein.
Deswegen interessiert uns bei technischen Fragen ja auch immer das Modelljahr, während das Baujahr oder die Erstzulassung für technische Belange keinerlei Aussagekraft haben.
Nebenbei (auch wenn es schon zig Mal im Forum durchgekaut wurde):
Das einzige Dokument, dass mitgeführt und vorgezeigt werden muss, befindet sich direkt auf dem Fahrzeugteil in Form von Prüfzeichen, Genehmigungsnummer und kodiertem Verwendungszweck. Damit ist die Schuldigkeit von Halter/Fahrer erledigt.
Soonham :
Der TÜV ist ein Überwachungsverein und trägt sowieso nichts ein. Eintragungen werden, genau wie Stilllegungen, nur von einer Zulassungsstelle vorgenommen. Ein Mitarbeiter des Vereins stellt lediglich eine Bescheinigung oder ein Gutachten über eine ordnungsgemäße Anbauabnahme, Änderungsabnahme oder Begutachtung aus, mit der ein Halter dann bei der zuständigen Zulassungsstelle eine entsprechende Änderung beantragen kann. Diese/s Bescheinigung/Gutachten kann aber auch jede andere berechtigte Person/Prüforganisation ausstellen, welche nicht den internen Arbeitsanweisungen eines TÜV unterliegt. Allerdings ist die Inhaberin der Technischen Prüfstelle (TP) eines Bundeslandes die oberste Überwachungsinstanz. Diese kann, darf und soll über sämtliche Abnahmen aller zugelassenen Sachverständigen, Prüfer und Prüforganisationen wachen. In den gebrauchten Ländern ist regelmäßig ein TÜV mit der Führung der TP betraut, in den „neuen“ Ländern die DEKRA. In der Regel werden Stichproben durchgeführt. In Hessen nehmen sie ganz genau und prüfen jeden Fall ganz genau, als hätten sie früher unter den zwei Erichs gelernt.
Die Weigerung der Anbauabnahme hängt aber nicht primär mit dem Thema „Klappenpuff“ zusammen, sondern vielmehr mit der (fehlenden) Rechtsgrundlage. Andere Scheinwerfer, Rückspiegel oder Blinker, die auf der gleichen Rechtsgrundlage eine europäische Betriebserlaubnis erhalten haben, werden ja auch nicht abgenommen und anschließend eingetragen. Das ist ja der Sinn dieser EU-Verordnungen.
Ob die Zulassungsstelle eine beantragte Eintragung auch tatsächlich übernimmt, liegt weiterhin im Ermessen der Behörde. Es gibt hin und wieder Zulassungsstellenleiter, die ihre eigenen Vorstellungen und Maßstäbe haben und durchsetzen.