Dunlop GT502 180/60B17

Ab sofort gibt es Informationen zum 18. Street Bob Meeting. Ihr findet alle Hinweise dazu im Forum sowie im Meeting-Bereich.
Ab sofort könnt ihr euch für das SBM 2024 anmelden. Schaut dazu einfach auf der Anmeldeseite im Meeting Bereich vorbei.
  • Schein ist unproblematisch da ohne VIN. ;)


    Zu Deiner Frage: Die Originalgrößen sind nicht ausgetragen und die Eintragung lautet "A.GEN.180/60..." ≙ "AUCH GENEHMIGT 180/60...". Somit darfst Du frei wählen, ob Du einen 160er ohne Fabrikatsbindung oder den 180er Dunlop GT502 aufziehst.

    Ich schreibe zu 99% Blödsinn. Alles andere ist nicht rechtsverbindlich.
    Die Anwendung eventueller Tipps geschieht auf eigene Gefahr.
    Wenn Du nicht sicher bist, wende Dich an eine Fachwerkstatt.

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  • Zitat von troy®

    Schein ist unproblematisch da ohne VIN. ;)


    Zu Deiner Frage: Die Originalgrößen sind nicht ausgetragen und die Eintragung lautet "A.GEN.180/60..." ≙ "AUCH GENEHMIGT 180/60...". Somit darfst Du frei wählen, ob Du einen 160er ohne Fabrikatsbindung oder den 180er Dunlop GT502 aufziehst.



    Yes, danke.

  • Motorradreifen anderer Größen und Hersteller müssen übrigens nicht eingetragen werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung reicht.


    Ist seit 2009 unumstößlich als Rechtsgrundlage festgestellt zwischen Bundesverkehrsministerium, Bund-Länder-Fachausschuss Kfz-Technik und Bundesverband Reifenhandel.


    Die Prüforganisationen sind darüber seit langem informiert (genauer seit 9 Jahren), zocken die Mopetentreiber aber regelmäßig rechtswidrig ab.


    Hab ich gerade hinter mir und ist auch Thema im Vtwin-Nachbarforum (DEKRA: Andere Reifen müssen nicht eingetragen werden).


    Seit dem Theater bei mir heißt es für mich nur noch "Arsch lecken!".


  • Das ist jetzt aber echt verwirrend da ich auch meine Reifen wechseln will. Ich möchte die Avon aufziehen und Tüv Nord sagt das sie eingetragen und eine einzelabmahme vorgenommen werden muss. Wenn ich deine Aussage richtig verstehe muss nichts dergleichen geschehen,sehe ich das richtig ?
    Hast du da ein Urteil welches du veröffentlichen kannst ?

  • moin,


    einfach mal googeln :) https://www.reifen.de/forschun…ugschein-eintragen-lassen


    sind die Reifen nicht im Fahrzeugschein und auch nicht in den CoC-Papieren vermerkt, dann muss ein Experte ein Gutachten über die Verkehrssicherheit des Reifens erstellen. So ein „Ausnahmetatbestand“, der in Ziffer 22 in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt wird, ist immer kostenpflichtig. Der Gutachter prüft die Eignung des Reifens und checkt die Montierbarkeit auf der Felge – dazu muss der Reifenhersteller den Nachweis liefern. Ist alles in Ordnung, stellt der Experte das Gutachten – landläufig auch ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) genannt – aus. Die Änderung wird dann unter Vorlage der ABE in die Zulassungsbescheinigung Teil I bei Ziffer 22 eingetragen und ist damit offiziell.

  • Bitte nicht Reifengröße (oder besser Reifenspezifikation: denn Bauart, Geschwindigkeitsindex und Tragfähigkeit zählen auch dazu) mit Hersteller/Profil verwechseln!


    Und selbst bei der Reifengröße kann es so sein wie von M13 gesagt. So wurde von einigen Reifenherstellern für die Yamaha RN12 und RN19 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen 190/55R17 ausgestellt, obwohl die Originalgröße 190/50R17 war.


    Aber ich kenne das aus meinem alten Tourerforum: Nur weil sich das KBA jahrelang über europäische Regelungen und Normen hinweg gesesetzt hat, verhalten sich einige Anwender wie hirngefickt und bestehen auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Reifenfreigabe wo sie gar keine benötigen. Genau wie auf die dummen Pappkärtchen für ihre Auspuffanlage mit europäischer Bauartgenehmigung.


    Natürlich muss man immer im Auge behalten, nach welcher Rechtsgrundlage das Fahrzeug in den Verkehr gebracht wurde bzw. seine Betriebserlaubnis erhalten hat. Nationales Recht, europäisches Recht, Einzelbetriebserlaubnis ... Reifenbindung ja/nein ...

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